
Ferienreiseverordnung 2026 – LKW-Fahrverbot an Sommersamstagen
Die Ferienreiseverordnung verbietet bestimmte Gütertransporte mit LKW über 7,5 Tonnen sowie mit LKW-Anhänger-Kombinationen an Samstagen vom 1. Juli bis 31. August, jeweils von 07:00 bis 20:00 Uhr, auf den ausdrücklich genannten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten.
Das Wichtigste in Kürze
- Samstags vom 1. Juli bis 31. August, jeweils 07:00–20:00 Uhr.
- Betroffen: LKW über 7,5 t sowie LKW mit Anhänger bei geschäftsmäßiger oder entgeltlicher Güterbeförderung.
- Das Verbot gilt nur auf den ausdrücklich aufgeführten Straßenabschnitten.
- Ausnahmen und Nachweispflichten vor Fahrtbeginn anhand der aktuellen Verordnung prüfen.
Offizielle Rechtsgrundlagen
Wann und für wen gilt das Verbot?
Betroffen sind geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderungen einschließlich verbundener Leerfahrten mit LKW über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie mit LKW mit Anhänger. Das zusätzliche Sommerfahrverbot gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August zwischen 07:00 und 20:00 Uhr.
Nicht jede Straße ist betroffen
Das Verbot gilt ausschließlich auf den in § 1 Absatz 2 und 3 FerReiseV einzeln aufgeführten Abschnitten. Vor der Tour sind deshalb die konkrete Strecke, Fahrtrichtung und die jeweils aktuelle Fassung der Verordnung zu prüfen.
Ausnahmen und Nachweise
Die Verordnung enthält Ausnahmen für bestimmte Transporte und unmittelbar zusammenhängende Leerfahrten. Ob eine Ausnahme greift, hängt von Ladung und Fahrtzweck ab; erforderliche Nachweise müssen bei einer Kontrolle vorgelegt werden können.
Häufige Fragen
Gilt das Ferienfahrverbot jeden Samstag im Jahr?
Sind alle Autobahnen betroffen?
Ersetzt das Sommerfahrverbot das Sonntagsfahrverbot?
Weitere rechtliche Themen
Regeln, Termine und Rechner für den Fahreralltag.
Hinweis: Diese Seite bietet eine allgemein verständliche Zusammenfassung und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Maßgeblich sind allein die amtlichen Gesetzestexte und der Bußgeldkatalog in der jeweils geltenden Fassung.
